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Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um Mischformen verschiedener Rechtsformen - der deutschen KG (Kommanditgesellschaft) als Personengesellschaft und der deutschen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als Kapitalgesellschaft.
Sie treten somit im Geschäftsverkehr eigentlich mit einer deutschen Rechtsform und zwar mit der KG auf. Bei einer deutschen KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, welche allein nicht Haftungsbeschränkt ist.
Durch die Integration einer GmbH in das Konstrukt einer KG als Vollhafter/ Komplementär würde man im Haftungsfalle die Haftung auf die GmbH übertragen.
Da die GmbH allerdings eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ist und sie somit nur in Höhe ihres Geschäftsvermögens haftet, und die Gesellschafter in der Regel von der Haftung befreit sind, wird die Zielsetzung einer Personengesellschaft, d.h. der persönlichen unbeschränkten Haftung, hier außer Kraft gesetzt.
Im Extremfall ist wie bei der GmbH eine Ein-Mann-Gesellschaft denkbar, bei der der Teilhafter/ Kommanditist zugleich der einzige Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Die Leitung obliegt dem Komplementär, also dem Geschäftsführer der GmbH.
Da die KG nicht prüfungs- und publizitätspflichtig ist und die wenig strengen Rechnungslegungsvorschriften von Personengesellschaften Anwendung finden, kann diese Rechtsform eine einfache Form einer Haftungsbeschränkung mit nach außen auftretenden Merkmalen einer Personengesellschaft sein.
Da Sie im Falle der Gründung der GmbH & Co KG auch zwangsweise eine GmbH gründen müssen, bei der ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR vorgeschrieben ist und die Gründungskosten gerade durch die enorm hohen Gründungkosten der GmbH belastet werden (ca. 2000 - 3000 EUR), bleibt diese doch sehr interessante Gesellschaftsform leider oft von Existenzgründern ungenutzt.
Spätestens seit dem letzten Urteil des Europäischen Gerichtshofes besteht keine Frage mehr, dass die Limited in Deutschland als rechts- und parteifähig anerkannt werden muss. Es liegt nahe, eine Limited als Vollhafter im Konstrukt einer Limited & Co KG einzusetzen, weil
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die Limited ebenso haftungsbeschränkt ist (siehe Inspire Art)
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die Limited ebenso rechts- und parteifähig ist (siehe Überseering)
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die Gründungkosten der Limited ein vielfaches günstiger sind als bei einer GmbH
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nur ein Stammkapital von mindestens 1 EUR erforderlich ist
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Sie nur eine Nullbilanz für Ihre Limited in England einreichen müssen.
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Sie trotz Limited mit einer deutschen Rechtsform auftreten (mit der KG).
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Der wesentliche Unterschied zwischen der GmbH & Co. KG und der Limited & Co. KG ist, dass als haftungsbeschränkende Gesellschaftsform bei der GmbH & Co. KG die deutsche GmbH fungiert, und bei der Limited & Co. KG die englische Limited.
Der Hauptaspekt, eine Limited in einer KG einzusetzen, ist sicherlich der deutlich niedrigere Gründungspreis einer Limited und dass Sie nicht verpflichtet sind, eine Stammeinlage in horrender Höhe zu leisten.
Wie funktioniert das? Eine KG besteht immer aus einem Vollhafter (Komplementär) und einem Teilhafter (Kommanditisten). In diesem speziellen Firmenkonstrukt wird die englische Limited Vollhafter/ Komplementär der deutschen KG. Somit wäre eine Haftung auf Ihr sämtliches privates Vermögen im Regelfall ausgeschlossen.
Komplementär: Man bezeichnet diese Person auch als Vollhafter. Egal, mit welcher Kapitaleinlage er an der KG beteiligt ist, haftet er unbeschränkt für sämtliche Schulden der KG.
Komanditist: Man bezeichnet ihn auch als Teilhafter. Er haftet immer nur in Höhe seiner Einlage. Sollte er seine Einlage im Falle einer Insolvenz bereits erbracht haben, so haftet er nicht mehr. Ansonsten muss er spätestens jetzt seine Einlage erbringen und ist dann weiter haftungsbefreit.
Eine Ein-Mann-Limited & Co KG Sie sind alleiniger Gesellschafter (Shareholder), sowie alleiniger Geschäftsfürer (Director) der Limited. Die Limited ist Komplementär Ihrer KG und somit Vollhafter. Als Kommanditist wären auch Sie im deutschen Handelsregister A mit einer Hafteinlage von 100 EUR eingetragen.
Haftungszenario: Sollte es im Falle einer Insolvenz zu einem Haftungsfalle kommen, würde zuerst die KG mit Ihrem Geschäftsvermögen (z.B. Anlagen, Ausstattung, Barvermögen, usw.) haften. Dann würde der Insolvenzverwalter schauen, ob die Kommanditeinlagen einbezahlt sind. Sind diese eingezahlt, sind die Kommanditisten aus der Haftung raus. Nun würde der Insolvenzverwalter regress nehmen auf das Vermögen der Limited. Sollte dort kein weiteres oder zu wenig Vermögen vorhanden sein, findet in der Regel keine weitere Haftung statt, da die Limited eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ist. In kurz: Die Haftung würde somit auf die Limited verschoben, die im Endeffekt haftungsbeschränkt ist.
Versteuerungsszenario: Sollte die Limited sich als Komplementär nicht mit Kapital an der KG beteiligen, würde sämtliche Versteuerung über den Kommanditisten im Verhältnis seiner Kapitaleinlage auf Einkommensteuerbasis durchgeführt. In kurz: Sie versteuern wieder auf Einkommensteuerbasis. Privatentnahmen sind erlaubt.
Kapital Sicherlich ist es immer ratsam, Ihre Ltd. & Co KG - sofern Sie einen Kapitalbedarf haben - mit einer anständigen Kommanditeinlage auszustatten. Notwendig ist es allerdings nicht. Eine Kommanditeinlage kann auch symbolische 100 EUR betragen.
Wer versteuert was ? Die deutsche KG versteuert nicht direkt, sie verteilt die Gewinne gemäß Gesellschaftsvertrag auf Ihre Komplementäre, sowie Kommanditisten. Im Normalfall ist die Limited nicht mit Kapital an der KG beteiligt, sondern nur der Kommanditist. Somit würde man sämtlichen Gewinn der Gesellschaft mit der Einkommenssteuer des Komman- ditisten versteuern. Durch das Runterbrechen der Steuer auf Gesellschafterebene entsteht somit ein weiterer attraktiver Vorteil.
Kapitalgesellschaften wie die Limited oder die GmbH haben keinen Gewerbesteuerfreibetrag und zahlen somit ab dem ersten EURO Umsatz einen fixen Prozentsatz vom Ihrem Gewinn in Form von Gewerbesteuer an die Gemeinde. Kommanditisten einer Limited & Co. KG haben einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.000 EUR und die Gewerbesteuer steigert sich prozentual zum Gewinn.
Privatentnahmen: Da die Versteuerung auf Basis der Kommanditisten erfolgt, sind auch Privatentnahmen wieder möglich. Würden Sie eine GmbH oder Limited gründen sind Sie verpflichtet, sich ein branchenübliches Gehalt zu zahlen. Viele Gründer sind dazu oft nicht in der Lage. Gerade Firmen die von Provisionen leben, profitieren von der Möglichkeit der Privatentnahmen. Erhält die Firma in einem Monat viel Provision, kann man sich mehr entnehmen - erhält Sie in einem anderem Monat weniger, kann man weniger entnehmen.
Zusätzlich gewinnt die Limited & Co. KG gerade wegen der geplanten und bereits durchgeführten Steuersenkung auf die Einkommensteuer zunehmend an Bedeutung.
Erbschaft: Ein weiterer wesentlicher Aspekt stellt sich durch die günstigere Gestaltung bei der Erbschaft innerhalb einer Ltd. & Co KG dar. Bei einer GmbH wird diese nach dem Stuttgarter Verfahren beurteilt und dementsprechend auch die Erbschaft besteuert. Schon oft haben die damit anfallenden Steuern eine Nachfolge in der GmbH unmöglich gemacht und die Erben in den Ruin getrieben. Mit einer KG kommen Sie in diesem Falle wesentlich günstiger weg (ca. 50%). Sicherlich ist dies ein Aspekt, an den man ruhig auch schon bei der Gründung denken sollten, denn mit dem Tod des Gesellschafters ist es zu spät.
Vorteile im Überblick:
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Sie treten mit einer deutsche Gesellschaftsform im Geschäftsverkehr auf
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Sie sind haftungsbeschränkt
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Sie haben Steuervorteile, da Sie auf Einkommensteuerbasis versteuern
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Steuervorteile durch Nutzen eines Gewerbesteuerfreibetrages von 24.500 EUR
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einfache Aufnahme von haftungsbeschränkten Teilhabern (Kommanditisten)
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wesentlich niedrigere Gründungskosten gegenüber der deutschen GmbH & Co. KG
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Vorteile im Rahmen der Besteuerung im Erbschaftsfalle
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Privatentnahmen sind möglich
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geringere Prüfungs- und Publizitätsvorschriften als bei der GmbH
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Steuerberater kennen sich mit der Ltd. & Co KG aus, da Sie besteuert wird wie die GmbH & Co KG
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Möglichkeit von Verrechnung von Verlusten oder Gewinnen mit anderen Einkünften oder Verlusten (Verlustrücktrag / Verlustvortrag)
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Im Vergleich:
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