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Rechtsfolge: Der GF muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“) nach Bekannt werden dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer von den Gläubigern.
Bei Vorliegen des Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den GF geworden (Siehe Schnellübersicht, Seite 1). Auch hier gilt die Dreiwochenfrist (siehe auch beigefügte Übersicht).
Bei Zahlungsunfähigkeit: Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64 GmbHG, . Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Frühere Fassung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.
Aktuelle Fassung: Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät ab Mai 2000 automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere gehen.
Auszug aus der InsolvenzOrdnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998 (BGBl. IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384).
§ 14 Antrag eines Gläubigers Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungs- grund glaubhaft macht.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000 Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 19 Überschuldung (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung, Eröffnungsgrund. (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
§ 21 Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
Lösungsansätze
Zunächst einmal sollte "man" sich die Frage stellen, ob es als Europäer überhaupt sinnvoll ist, eine deutsche GmbH zu gründen bzw. es bei dieser Rechtsform zu belassen. Die genannten Probleme hat der Unternehmer bei einer Spanischen S.L.oder England Ltd nämlich nicht! Zudem sind diese europäischen Rechtsformen völlig legal als Deutscher zu gründen und von Deutschland aus zu betreiben, EU- Recht sei dank!
Sehr sinnvoll kann auch die Umwandlung der bestehenden GmbH in eine GmbH&Co KG sein, mit Sitzverlegung der Komplementärgesellschaft ins benachbarte EU-Ausland. Somit wäre z.B. die spanische S.L. oder englische Ltd der Komplementär (Vollhafter) der Gesellschaft. Gern beraten wir Sie zu diesem Thema und übernehmen die komplette Umwandlung und Installation.
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